Sozialwohnungen
Gerade sozial schwächere Mitglieder der Gesellschaft haben oft recht wenig Geld. Dennoch steht jedem Bürger hierzulande ein angemessener Wohnraum zu. So zumindest sieht es der Gesetzgeber, weshalb auch genaue Regelungen bezüglich der Wohnungsgrößen beschlossen wurden.
So steht jedem ein eigenes Zimmer zu, bei einem Zwei-Personen-Haushalt gilt deshalb die Zwei-Zimmer-Wohnung als angemessen, bei einem Drei-Personen-Haushalt entsprechend die Drei-Zimmer-Wohnung usw. Für Alleinerziehende und Schwerbehinderte gilt, dass ihnen ein zusätzlicher Wohnraum zusteht.
Allerdings sind diese Wohnungsaufteilungen in der Praxis nicht immer umzusetzen, weshalb auch die Wohnfläche bei der Bestimmung angemessenen Wohnraums eine wichtige Rolle spielt. Einer Person steht beispielsweise ein Wohnfläche von bis zu 50 Quadratmeter zu, für zwei Personen erhöht sich diese auf 60 Quadratmeter, bei drei Personen auf 75 Quadratmeter. Jede weitere Person im Haushalt erhöht die angemessene Wohnfläche um jeweils 10 Quadratmeter.
Weiterhin gelten im Bereich angemessener Wohnraum auch Richtgrößen für die einzelnen Räume. Diese werden ebenfalls anhand der Anzahl der Haushaltsmitglieder bestimmt. So gilt beispielsweise bei einem Zwei-Personen-Haushalt ein Wohnzimmer von 18 Quadratmeter und ein Schlafzimmer von 16 Quadratmeter als angemessen. Nur, wenn die Wohnung, in der man lebt, diesen Ansprüchen genügt, sehen die Behörden die Wohnung als angemessen an.
Einst wurden deshalb extra Sozialwohnungen gebaut, um auch sozial schwächer gestellte Familien mit ausreichend Wohnraum versorgen zu können. Heute sind auch die Mieten dafür entscheidend, sodass deren Höhe ebenfalls maßgeblich zur Bestimmung der Angemessenheit des Wohnraums beiträgt. Man kann heute also auch in Wohnungen leben, die nicht speziell als Sozialwohnungen ausgewiesen sind und erhält dennoch Unterstützung vom Staat.
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