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Lastenzuschuss!

Auch der Lastenzuschuss ist eine Möglichkeit, wie Sie Ihren Bau günstiger gestalten können. Dabei ist es wichtig, dass dieser sozusagen dem Wohngeld entspricht.

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Lastenzuschuss

Ausgezahlt wird der Lastenzuschuss im Gegensatz zum Wohngeld aber nicht an Mieter, sondern an Eigentümer. Voraussetzung dafür: Das Haus  oder die Wohnung muss von dem Antragsteller selbst bewohnt werden und darf nicht etwa weiter vermietet werden.



Der Antrag auf den Lastenzuschuss kann beim Amt für Wohngeld gestellt werden. Neben der eigenen Nutzung des Wohnraums sind weitere Faktoren entscheidend. Dazu zählen vor allen Dingen die Anzahl der Personen, die im betreffenden Haushalt leben, aber auch deren gesamtes Einkommen. Nur wenn dieses nicht ausreicht, um die Kosten für den eigenen Wohnraum zu tragen, kann der Antragsteller Anspruch auf Wohngeld bzw. den Lastenzuschuss erhalten.


Für den Antrag muss das Einkommen nachgewiesen, und zwar das Einkommen aller Haushaltsmitglieder. Ferner ist bei Kellnern oder Frisören eine Trinkgeldbescheinigung einzureichen. Auch muss die Bank bestätigen, in welcher Höhe sie ein Darlehen gewährt hat und welche Rückzahlungsmodalitäten dabei vereinbart wurden. Hierfür bietet das Amt für Wohngeld allerdings entsprechende Formulare an. Weiterhin sind die Lohnsteuerkarte und ein Einkommensbescheid vorzulegen. Ebenfalls muss der letzte Grundsteuerbescheid eingereicht werden und, sollte schon einmal ein Lastenzuschuss erbracht worden sein, muss dieser ebenfalls angegeben werden.


Grundsätzlich sollte man den Antrag auf Lastenzuschuss frühzeitig stellen. Denn dieser wird generell nicht rückwirkend bezahlt, sondern nur ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auch tatsächlich gestellt wurde. Vom Einkommen, welches erzielt werden darf, um dennoch einen Lastenzuschuss zu erhalten, hängt auch die Höhe dieses Zuschusses ab. Dabei können vom gesamten Einkommen aber auch gewisse Freibeträge abgezogen werden, wie Werbungskosten und ähnliches.


Der Lastenzuschuss selbst wird maximal für die Dauer von einem Jahr gewährt und muss dann erneut beantragt werden. Dabei ist es wichtig, dass der Neuantrag mindestens zwei Monate vor Ablauf des Jahres gestellt wird, um auf diese Art und Weise keine Unterbrechung der Zahlung zu riskieren.