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Löschung der Grundschuld

 

Nach wie vor wird die Grundschuld als häufigste Sicherheit bei Baudarlehen eingesetzt. Das heißt, die Bank erhält ein so genanntes Grundpfandrecht am Eigentum des Darlehensnehmers, wenn dieser ein Darlehen aufnimmt. Dazu ist die Eintragung einer Grundschuld vonnöten, die man in die Briefgrundschuld und die Buchgrundschuld unterteilen kann. Die Grundschuld selbst steht im Gegensatz zur Hypothek, da letztere immer an ein bestimmtes Darlehen gebunden ist und nach Abzahlung dieses Darlehens automatisch kein Grundpfandrecht seitens der Bank mehr besteht. Die Grundschuld kommt allerdings in der Praxis doch deutlich häufiger vor.


Nachdem das Darlehen abgezahlt worden ist, kann der Eigentümer die Löschung der Grundschuld bei seiner Bank beantragen. Wie bereits gezeigt, ergeht diese Löschung nicht automatisch, sondern muss eben umständlich beantragt werden. Die Bank kann daraufhin nun den Grundschuldbrief bei einer Briefgrundschuld einfach an den Darlehensnehmer zurück geben. Dies ist die einfachste und kostengünstigste Lösung.


Sollte jedoch eine Buchgrundschuld bestehen, sind andere Wege zu gehen. Dabei erhält der Darlehensnehmer von seiner Bank ein Dokument, welches notariell beglaubigt sein muss. Man unterscheidet dabei zwischen einer löschungsfähigen Quittung und einer Löschungsbewilligung. Die löschungsfähige Quittung gibt dem Eigentümer dabei mehrere Möglichkeiten. So kann er die Grundschuld löschen lassen, sie umschreiben lassen oder abtreten. Bei der Löschungsbewilligung hingegen kann die Grundschuld nur gelöscht werden.


Häufiger wird in der Praxis die Löschungsbewilligung vergeben, da so mehrere Grundschulden auch ersten Rangs gelöscht werden können. Mit diesen Dokumenten muss sich der Eigentümer nochmals an einen Notar wenden und bei diesem die Löschung beantragen. Der Notar wird dann alle notwendigen Unterlagen beschaffen und dem Grundbuchamt mit dem Antrag auf Löschung der Grundschuld vorlegen.


Die Eigentümer sollten jedoch beachten, dass jede Löschung, Eintragung oder ähnliches im Grundbuch auch mit Kosten verbunden sind. Die Gebühren für Grundbuchamt und Notar errechnen sich dabei in der Regel anhand der zugrunde liegenden Schulden.

 

 

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