Grundschuld Arten

 

Die Grundschuld an sich stellt ein Grundpfandrecht dar. Das heißt, sie überträgt das Recht an einem Eigentum an einen anderen. Dabei kommt die Grundschuld bei nahezu jeder Baufinanzierung ins Spiel. Man unterscheidet zwischen der so genannten Buchgrundschuld und Briefgrundschuld. Bei beiden Varianten wird die Grundschuld jedoch eingesetzt, um ein Darlehen abzusichern. Banken werden ein Darlehen in Höhe einer Baufinanzierung keinesfalls ohne Stellung von Sicherheiten gewähren, wobei die Grundschuld die geläufigste ist.

 

Buchgrundschuld

Die Buchgrundschuld wird dann im Grundbuch eingetragen, wofür eine Einwilligung des Eigentümers in jedem Fall erforderlich ist. Die Eintragung erfolgt in die dritte Abteilung des Grundbuchs und darf nur unter Aufsicht eines Notars durchgeführt werden. Bei der Briefgrundschuld erfolgt diese Eintragung ebenfalls, allerdings wird zusätzlich noch ein so genannten Grundschuldbrief ausgestellt. Dieser stellt eine Art Wertpapier dar und ist mit einer Aktie vergleichbar.

 

Da aber eine Baufinanzierung meist aus mehreren Finanzierungen besteht, bzw. nach einigen Jahren eine Anschlussfinanzierung notwendig wird, muss die Grundschuld oft auch übertragen werden. In der Regel wird die Anschlussfinanzierung über einen anderen Darlehensgeber ablaufen. Deshalb ist die Übertragung notwendig.

 

Bei der Buchgrundschuld gibt es dabei zwei Möglichkeiten, wie man diese übertragen kann:

Möglichkeit 1:
Den Eintrag im Grundbuch auf den neuen Darlehensgeber umschreiben, man spricht hierbei oft auch von einer Abtretung.

Möglichkeit 2:
Die andere Variante besteht darin, die Grundschuld zu löschen und neu eintragen zu lassen.

 

Briefgrundschuld

Sollte eine Briefgrundschuld bestehen, so wird zwischen Darlehensnehmer und -geber ein Abtretungsvertrag geschlossen. Der Darlehensgeber erhält dann den Grundschuldbrief ausgehändigt, im Grundbuch selbst bleibt jedoch weiterhin der alte Darlehensgeber stehen.


Dadurch werden natürlich geringere Gebühren fällig, denn für jede Löschung, Eintragung und Änderung im Grundbucheintrag müssen auch entsprechende Gebühren gezahlt werden. Für den einen oder anderen kann daher die Briefgrundschuld sinnvoller sein.