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Für den Traum vom eigenen Haus ist zunächst einmal ein Grundstück vonnöten. Doch kauft man dieses, fällt automatisch mit Unterzeichnung des Kaufvertrages auch die so genannte Grunderwerbssteuer an. Diese bemisst sich in der Regel nach dem Kaufpreis. Bei Abschluss des Kaufvertrages liegt die Schuld zunächst einmal bei Käufer und Verkäufer gleichermaßen, meist wird allerdings vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbssteuer alleine trägt.


Bis zum Jahre 2006 betrug die Grunderwerbssteuer 3,5 Prozent des Kaufpreises, bundesweit einheitlich. Seitdem können die Länder die Höhe der Grunderwerbssteuer jedoch eigenmächtig festlegen, sodass Berlin diese beispielsweise bereits auf 4,5 Prozent angehoben hat.

 

Die Grunderwerbssteuer wird durch das Finanzamt anhand des Kaufvertrags und des darin vereinbarten Kaufpreises ermittelt. Bei Vertragsunterzeichnung übermittelt der Notar eine Kopie des Kaufvertrags ans Finanzamt, welches daraufhin die Grunderwerbssteuer errechnet und in einem gesonderten Steuerbescheid mitteilt. Der Käufer hat in der Regel einen Monat Zeit, die Grunderwerbssteuer ans Finanzamt zu zahlen, eine Stundung ist dabei nicht möglich.

 

Erst nach ordnungsgemäßer Zahlung der Grunderwerbssteuer stellt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese sagt aus, dass steuerlich keine Einwände gegen den Eigentumsübergang bestehen. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann der neue Eigentümer sich im Grundbuch nicht als solcher eintragen lassen.


Schon aus diesem Grund sollte die Grunderwerbssteuer beim Bau oder Kauf eines Hauses in jedem Fall mit berücksichtigt werden. Außerdem sollte man Haus und Grundstück getrennt voneinander kaufen. Andernfalls wird die Grunderwerbssteuer auf den gesamten Kaufpreis berechnet und steigt damit doch erheblich. Ebenfalls sollte die Erschließung bereits abgeschlossen sein, da andernfalls für diese nochmals die Grunderwerbssteuer anfällt.


Die Grunderwerbssteuer stellt eine einmalig, bei Kauf zu zahlende Steuer dar und ist nicht mit der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer zu verwechseln.

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